Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 46 Verzicht

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/46#abs-1 (1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/46#abs-2 (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

§ 45 § 47